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Unsere Satzung

  /  Unsere Satzung

§1


Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
VHG – Verein für Handel, Handwerk, Industrie, Freie Berufe und Dienstleistungen

Er hat seinen Sitz in Merzig. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig unter der Nummer 7 VR 509 eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§2


Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen. Er ist überparteilich.

2. Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere darin,
a) den Geist der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern zu festigen und für einen fairen Wettbewerb untereinander einzutreten;

b) die besonderen wirtschaftlichen Probleme lokalen Charakters zu erforschen und nach geeignet erscheinenden Lösungen zu suchen, vorzuschlagen und gegebenenfalls zu verwirklichen;

c) Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Merzig zu fördern;

d) die Mitglieder in allen wirtschaftlichen Fragen zu beraten und sie durch Vorträge oder auf andere Art über einschlägige Gebiete zu unterrichten.

Der Verein sieht seine Aufgaben u.a. auch darin, den Aufbau einer Fremdenverkehrsorganisation im Kreis Merzig-Wadern nach Kräften zu unterstützen, um anschließend in gleicher Organisation aktiv in der Fremdenverkehrsarbeit tätig zu sein.
Der Verein übernimmt Aufgaben, die normalerweise ein Verkehrsverein wahrnimmt.

Der Verein kann jederzeit sein Aufgabengebiet erweitern oder einschränken.

3. Der Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet; er hat ausschließlich gemeinnützigen Charakter. Sonderleistungen für die Mitglieder werden auf dem Wege der Umlage finanziert.


§3


Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Mitglied kann werden:
a) Selbständige Handels- und Gewerbetreibende, Handwerker, in Gesellschaftsform betriebene Unternehmen, Angehörige freier Berufe sowie Vereine, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und mit zu tragen.

b) Privatpersonen, die ein begründetes Interesse an einer Mitgliedschaft im VHG haben oder an deren Mitgliedschaft oder Mitarbeit der VHG ein Interesse hat.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird sie versagt, so kann der Abgewiesene innerhalb eines Monates nach Zugang des Ablehnungsbescheides die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Geschäftsaufgabe, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Vereinsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr noch in voller Höhe zu entrichten. Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche des Ausscheidenden gegen den Verein.

5. Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

6. Im Falle einer Geschäftsaufgabe kann die Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem Vorstand als Privatpersonenmitgliedchaft weitergeführt werden


§4


Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anfragen, Anregungen, Anträge und Vorschläge an- und vorzubringen, sowie zu den Ämtern des Vereins gewählt zu werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die vom Vorˇstand getroffenen Anweisungen oder Richtlinien zu beachten; ferner über alle Mitteilungen, die schriftlich oder mündlich gegeben und als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.


§5


Organe des Vereins

Organe des Vereine sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

Mitgliederversammlung


§6


1. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Bericht der Geschäftsführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung und nimmt nach Ablauf von dessen Amtszeit nach § 7, Absatz 4, die Neuwahl des Vorstandes vor. Sie wählt zwei Kassenprüfer.

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Erfordernis vom Vorstand einzuberufen.
Wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte eine Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine solche innerhalb von 14 Tagen anzusetzen.

3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung mit Geschäftsbericht und/oder Neuwahl des Vorstandes oder Satzungsänderungen hat jeweils unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
Zu allen übrigen Versammlungen kann über die örtliche Presse eingeladen werden.

4. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Das Mitglied ist berechtigt, seine Stimme auf einen Vertreter zu übertragen. Dieser muss sich mit schriftlicher Vollmacht des abwesenden Mitglieds ausweisen.
Firmen mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt, welches vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.


§7


Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem bis zu höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Beisitzern. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus seinen Reihen:

a) den Schatzmeister b) den Schriftführer

3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.

4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein wie folgt vertreten:

a) durch den 1. Vorsitzenden – alleinhandelnd

b) oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden – jeweils zwei gemeinsam handelnd

c) oder durch 2 vom 1. Vorsitzenden beauftragte sonstige Vorstandsmitglieder, diese gemeinsam handelnd

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (z. B. schriftlich oder telefonisch) herbeigeführt werden.

6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen oder abberufen. Er kann diesen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen, sofern der Geschäftsumfang dies erfordert. Ob die Berufung des Geschäftsführers ehren- oder hauptamtlich erfolgt entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.


§8


Arbeitsausschüsse
1. Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise

einsetzen.

2. Die Ergebnisse der Ausschüsse / Arbeitskreise werden dem Vorstand vorgelegt. Sie sind von diesem zu beraten und gegebenenfalls zu beschliessen.

3. In die Ausschüsse / Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder berufen werden.


§9


Wahlen

1. Die Vorstandswahlen finden offen statt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, oder mehr als ein Bewerber vorgeschlagen wird.

2. Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl.

3. Für die Wahl der Beisitzer ist Blockwahl zulässig.

4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.


§ 10


Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.


§ 11


Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 12


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder und der Mitglieder gegen den Verein ist Merzig/Saar.


§ 13


Auflösung und Vermögensaufteilung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand oder einen vom Vorstand bestimmten Liquidator.

Nach der Liquidation wird das Vermögen des Vereins anteilig (d. h. im Verhältnis der in den letzten 12 Monaten gezahlten Beiträge) auf die Mitglieder aufgeteilt. Eine andere Verwertung oder ein anderer Verteilerschlüssel kann nur einstimmig beschlossen werden.

Merzig, den 03. Mai 2001